1 Vollz (Ws) 257/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-13, 1 Vollz (Ws) 257/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-13, 1 Vollz (Ws) 257/08
1 Vollz (Ws) 257/08Obergericht13.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 257/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-13
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 257/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0513.1VOLLZ.WS257.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
1.)
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2.)
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
3.)
Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 10.11.2007 bzw. 15.11.2007 wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
4.)
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
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