3 (s) Sbd I. 8,9/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-22, 3 (s) Sbd I. 8,9/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-22, 3 (s) Sbd I. 8,9/08
3 (s) Sbd I. 8,9/08Obergericht22.04.2008
Regest
Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd I. 8,9/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-22
Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 8,9/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0422.3S.SBD.I8.9.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar ist.
Tenor
Das Landgericht - Schwurgericht - Dortmund wird als das für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Gericht bestimmt.
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