Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-16, 3 Ss 31/08

3 Ss 31/08Obergericht16.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 31/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-16

Aktenzeichen: 3 Ss 31/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0416.3SS31.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.