Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-09, 3 U 181/07

3 U 181/07Obergericht09.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 181/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-09

Aktenzeichen: 3 U 181/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0409.3U181.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 05.07.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.04.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin jedweden materiellen und den weiteren zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der medizinischen Behandlung in der Zeit vom 06.03.2000 bis zum 27.05.2000 entstanden ist und noch ent­steht, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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