4 Ss OWi 134/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-08, 4 Ss OWi 134/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-08, 4 Ss OWi 134/08
4 Ss OWi 134/08Obergericht08.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 134/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-08
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 134/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0408.4SS.OWI134.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.
Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsseschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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