Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-27, 28 U 116/07

28 U 116/07Obergericht27.03.2008

Regest

Der Berufungskläger trägt die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung in der Regel auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird. BGHZ 80, 146 ff steht nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 116/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-27

Aktenzeichen: 28 U 116/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0327.28U116.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO

Leitsätze

Der Berufungskläger trägt die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung in der Regel auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird. BGHZ 80, 146 ff steht nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 09.08.2007 gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung zu tragen.

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