3 Ss 82/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-18, 3 Ss 82/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-18, 3 Ss 82/08
3 Ss 82/08Obergericht18.03.2008
Regest
Wird in der Revisionsbegründung im Rahmen einer Verfahrensrüge verabsäumt, den Inhalt eines Schreibens, auf das Bezug genommen wird, mitzuteilen, so ist dies im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unschädlich, wenn sich der Inhalt des Schreibens aus dem angefochtenen Urteil ergibt, welches das Revisionsgericht aufgrund einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 82/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-18
Aktenzeichen: 3 Ss 82/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0318.3SS82.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 338 Nr. 5
Leitsätze
Wird in der Revisionsbegründung im Rahmen einer Verfahrensrüge verabsäumt, den Inhalt eines Schreibens, auf das Bezug genommen wird, mitzuteilen, so ist dies im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unschädlich, wenn sich der Inhalt des Schreibens aus dem angefochtenen Urteil ergibt, welches das Revisionsgericht aufgrund einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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