3 Ss OWi 687/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-11, 3 Ss OWi 687/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-11, 3 Ss OWi 687/07
3 Ss OWi 687/07Obergericht11.03.2008
Regest
1. Fahrzeuganhänger mit großflächiger Werbung können genehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung sein. 2. Wer über die Erforderlichkeit einer Genehmigung für die Aufstellung eines Werbeanhängers irrt, befindet sich in einem Verbotsirrtum. 3. Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, da die Genehmigungsbedürftigkeit auch für den Durchschnittsbürger erkennbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 687/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-11
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 687/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0311.3SS.OWI687.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: BauONW § 84 Abs. 1 Nr. 13, 1 Abs. 2, 13, 75; OWiG § 11 Abs. 2
Leitsätze
Fahrzeuganhänger mit großflächiger Werbung können genehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung sein.
Wer über die Erforderlichkeit einer Genehmigung für die Aufstellung eines Werbeanhängers irrt, befindet sich in einem Verbotsirrtum.
Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, da die Genehmigungsbedürftigkeit auch für den Durchschnittsbürger erkennbar ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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