Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-06, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08

2 Sdb (FamS) Zust. 6/08Obergericht06.03.2008

Regest

Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0306.2SDB.FAMS.ZUST6.0.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG, 1 Abs. 1, 2, 3, 11 Abs. 1 HausratsVO

Leitsätze

Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben.

Tenor

Sachlich und funktional zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Stein-furt.

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