15 W 367/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-06, 15 W 367/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-06, 15 W 367/07
15 W 367/07Obergericht06.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 367/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-06
Aktenzeichen: 15 W 367/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0306.15W367.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.04.2007 zu Ziffer III seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Standesamtes Hagen I wird angewiesen, dem Geburtenbucheintrag Nr. ###/2006 folgenden Randvermerk beizuschreiben:
„Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 06.03.2008 – 15 W 367/07 -) wird berichtigend vermerkt:
-
Der Zusatz „(Eigenbezeichnung)“ in Zeile 2 entfällt.
-
An die Stelle der Eintragungen über die Namensführung des Kindes und die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter in den Zeilen 9- 12 tritt folgende Eintragung:
Das Kind hat den Vornamen E erhalten und führt den Familiennamen N.“
Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde im Umfang der abändernden Entscheidung des Senats unter Beiordnung von Rechtsanwältin N aus L ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf insgesamt 3.000 € festgesetzt. Er beträgt im Umfang der abändernden Entscheidung des Senats 2.500 €, im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 500 €.
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