Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-28, 1 UF 207/07

1 UF 207/07Obergericht28.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 207/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-28

Aktenzeichen: 1 UF 207/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0228.1UF207.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das am 21. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt zu Ziffer II. des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 6.282,- € nebst folgenden Zinsen zu zahlen: 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 592,- € seit dem 02.05.2006, aus weiteren 592,- € seit dem 02.06.2006 und aus weiteren 592,- € seit 02.07.2006.

Die weitergehende Klage auf Zahlung von Betreuungsunterhalt wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten werden wie folgt verteilt:

a) 1. Instanz:

Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 21 % und der Klägerin zu 2) zu 79 % auferlegt.

Die Klägerin zu 2) hat 79 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).

b) 2. Instanz:

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2) zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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