Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 3 Ws 56 – 58/08

3 Ws 56 – 58/08Obergericht06.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 56 – 58/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-06

Aktenzeichen: 3 Ws 56 – 58/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0206.3WS56.58.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 57, 64, 67 Abs. 4 StGB; §§ 454 b, 463 StPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

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