3 Ws 56 – 58/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 3 Ws 56 – 58/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 3 Ws 56 – 58/08
3 Ws 56 – 58/08Obergericht06.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 56 – 58/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-06
Aktenzeichen: 3 Ws 56 – 58/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0206.3WS56.58.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 57, 64, 67 Abs. 4 StGB; §§ 454 b, 463 StPO
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Die weitergehende sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
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