Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 10 WF 209/07

10 WF 209/07Obergericht06.02.2008

Regest

1. Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus. 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 209/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-06

Aktenzeichen: 10 WF 209/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0206.10WF209.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 654 Abs. 2, 253 ZPO

Leitsätze

Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus.

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen)

Tenor

  1. Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen, § 568 S. 2 ZPO.

  2. Auf die Beschwerde des Klägers wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, der Beschluß vom 15.8.2007 in der Fassung des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.9.2007, jeweils des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen, teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird zu den bisherigen Bedingungen Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er gegenüber dem Beklagten die Abänderung des Kindesunterhalts auf folgende Beträge begehrt:

für Februar - Mai 2008 mtl. 121 Euro,

ab Juni 2008 auf mtl. 115 Euro.

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