10 WF 209/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 10 WF 209/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 10 WF 209/07
10 WF 209/07Obergericht06.02.2008
Regest
1. Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus. 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 209/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-06
Aktenzeichen: 10 WF 209/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0206.10WF209.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 654 Abs. 2, 253 ZPO
Leitsätze
Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus.
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen)
Tenor
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Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen, § 568 S. 2 ZPO.
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Auf die Beschwerde des Klägers wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, der Beschluß vom 15.8.2007 in der Fassung des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.9.2007, jeweils des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen, teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird zu den bisherigen Bedingungen Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er gegenüber dem Beklagten die Abänderung des Kindesunterhalts auf folgende Beträge begehrt:
für Februar - Mai 2008 mtl. 121 Euro,
ab Juni 2008 auf mtl. 115 Euro.
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