23 U 45/05•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-31, 23 U 45/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 U 45/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: 23 U 45/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0131.23U45.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2005 verkündete
Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auf die Widerklage
verurteilt bleibt, an die Beklagte 26.809,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Oktober 2001 zu
zahlen.
Der weitergehende Leistungsantrag der Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 48 %
und die Beklagte zu 52 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz
tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern
nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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