17 U 112/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-31, 17 U 112/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-31, 17 U 112/07
17 U 112/07Obergericht31.01.2008
Regest
Die Klausel: "Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften: 50,== € pro Buchung" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 a BGB unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 112/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: 17 U 112/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0131.17U112.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: § 309 Nr. 5 a BGB
Leitsätze
Die Klausel:
"Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften: 50,== € pro Buchung"
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 a BGB unwirksam.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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