4 Ws 528/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-24, 4 Ws 528/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-24, 4 Ws 528/07
4 Ws 528/07Obergericht24.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 528/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-24
Aktenzeichen: 4 Ws 528/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.4WS528.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird der ange-fochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde abgeändert:
Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 aus der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden - unter Berücksichtigung bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 € - auf 482,15 € (in Worten: vierhundertzweiundachtzig 15/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Anschlußbeschwerde.
Der Wert der Beschwerde wird auf 308,28 €, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 84,42 € festgesetzt.
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