Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-22, 19 U 152/06

19 U 152/06Obergericht22.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 152/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-22

Aktenzeichen: 19 U 152/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0122.19U152.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Das am 17. September 2004 gegen die Gemeinschuldnerin verkündete Versäumnisurteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Arnsberg wird n der Maßga-be aufrechterhalten, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 11.814,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2003 zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.