Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-17, 4 U 161/07

4 U 161/07Obergericht17.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 161/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: 4 U 161/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0117.4U161.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12.09.2007 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor nach den Worten „bis zu 52 % an Telefongebühren sparen“ zusätzlich heißt: „wie geschehen in dem Telefonat mit der Kundin N, C-Straße, #### C vom 30.07.2007.“

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts für die Kosten erster Instanz.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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