Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 3 Ws 10 u. 11/08

3 Ws 10 u. 11/08Obergericht15.01.2008

Regest

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 10 u. 11/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-15

Aktenzeichen: 3 Ws 10 u. 11/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.3WS10U11.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: JGG § 67 Abs. 2 StPO §§ 298 Abs. 1; 35a

Leitsätze

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.