27 W 48/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 27 W 48/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 27 W 48/07
27 W 48/07Obergericht15.01.2008
Regest
Im Falle der Vorsatzanfechtung stellt das Verhalten des Anfechtungsgegners jedenfalls bei eindeutiger Konstellation, z.B. wenn er mithalf, gezielt die Vollstreckungsmöglichkeiten gerade des Klägers zu vereiteln, eine ausreichende Klageveranlassung dar. Dieser braucht ihn nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aufzufordern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 48/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-15
Aktenzeichen: 27 W 48/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.27W48.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 3 AnfG, 93 ZPO
Leitsätze
Im Falle der Vorsatzanfechtung stellt das Verhalten des Anfechtungsgegners jedenfalls bei eindeutiger Konstellation, z.B. wenn er mithalf, gezielt die Vollstreckungsmöglichkeiten gerade des Klägers zu vereiteln, eine ausreichende Klageveranlassung dar. Dieser braucht ihn nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aufzufordern.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6.000 €.
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