Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 27 W 48/07

27 W 48/07Obergericht15.01.2008

Regest

Im Falle der Vorsatzanfechtung stellt das Verhalten des Anfechtungsgegners jedenfalls bei eindeutiger Konstellation, z.B. wenn er mithalf, gezielt die Vollstreckungsmöglichkeiten gerade des Klägers zu vereiteln, eine ausreichende Klageveranlassung dar. Dieser braucht ihn nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aufzufordern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 48/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-15

Aktenzeichen: 27 W 48/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.27W48.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 3 AnfG, 93 ZPO

Leitsätze

Im Falle der Vorsatzanfechtung stellt das Verhalten des Anfechtungsgegners jedenfalls bei eindeutiger Konstellation, z.B. wenn er mithalf, gezielt die Vollstreckungsmöglichkeiten gerade des Klägers zu vereiteln, eine ausreichende Klageveranlassung dar. Dieser braucht ihn nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aufzufordern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6.000 €.

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