8 U 19/06•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-14, 8 U 19/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 19/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-14
Aktenzeichen: 8 U 19/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0114.8U19.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Dezember 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt bleiben zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung
a) der Grundschulden Nr. 8 in Höhe von nominal 500.000,00 DM (255.645,95 €), Nr. 9 b I in Höhe von nominal 400.000,00 DM (204.517,00 €) und 9 b II von nominal 150.000,00 DM (76.693,76 €), eingetragen im Grundbuch von I Blatt 2669 des Amtsgerichts D, und
b) der Ansprüche des Klägers gegen Dr. L2, Gabriele X und die L GbR aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 2. April 2004 (16 O 72/03).
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer hat seine eigenen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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