Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-08, 3 Ws 717 - 718/07

3 Ws 717 - 718/07Obergericht08.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 717 - 718/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-08

Aktenzeichen: 3 Ws 717 - 718/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0108.3WS717.718.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB n.F.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird in Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. September 2000 (31 Ks 41 Js 756/99 – 8/00) gegen den Verurteilten verhängten Strafe nicht entfällt, und die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1993 (41 Kls 41 Js 291/92 – 114/92) gegen den Verurteilten verhängte Strafe damit beendet ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.