3 Ws 717 - 718/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-08, 3 Ws 717 - 718/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-08, 3 Ws 717 - 718/07
3 Ws 717 - 718/07Obergericht08.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 717 - 718/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-08
Aktenzeichen: 3 Ws 717 - 718/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0108.3WS717.718.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB n.F.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. September 2000 (31 Ks 41 Js 756/99 – 8/00) gegen den Verurteilten verhängten Strafe nicht entfällt, und die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1993 (41 Kls 41 Js 291/92 – 114/92) gegen den Verurteilten verhängte Strafe damit beendet ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
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