24 U 53/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-12-20, 24 U 53/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 53/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-20
Aktenzeichen: 24 U 53/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1220.24U53.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den auf den ausgeurteilten Betrag entfallenden Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 19 %, entsprechend 28.975,00 €, zu ersetzen, falls der Kläger nicht berechtigt ist, diesen Betrag als Vorsteuer von sei-ner eigenen Steuerschuld abzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger zu ¼ zu tragen, im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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