3 Ss 480/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-22, 3 Ss 480/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-22, 3 Ss 480/07
3 Ss 480/07Obergericht22.11.2007
Regest
1. Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität. 2. Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu beachten. 3. Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung abzusenken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 480/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-22
Aktenzeichen: 3 Ss 480/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1122.3SS480.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 5; 49 Abs. 2; StPO § 261
Leitsätze
Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität.
Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu beachten.
Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung abzusenken.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
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