Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-22, 3 Ss 480/07

3 Ss 480/07Obergericht22.11.2007

Regest

1. Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität. 2. Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu beachten. 3. Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung abzusenken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 480/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-22

Aktenzeichen: 3 Ss 480/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1122.3SS480.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 5; 49 Abs. 2; StPO § 261

Leitsätze

Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität.

Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu beachten.

Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung abzusenken.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

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