27 W 32/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-08, 27 W 32/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-08, 27 W 32/07
27 W 32/07Obergericht08.11.2007
Regest
1. Beantragt der Kläger nach Klagerücknahme, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei, so ist dem Beklagten vor einem entsprechenden Beschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Daraufhin erfolgender Tatsachenvortrag kann auch eine Beweiserhebung erforderlich machen. 2. Im Beschwerdeverfahren über eine nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist neues Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 32/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-08
Aktenzeichen: 27 W 32/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1108.27W32.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 269 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Beantragt der Kläger nach Klagerücknahme, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei, so ist dem Beklagten vor einem entsprechenden Beschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Daraufhin erfolgender Tatsachenvortrag kann auch eine Beweiserhebung erforderlich machen.
Im Beschwerdeverfahren über eine nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist neues Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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