3 Ss 461/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-05, 3 Ss 461/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-05, 3 Ss 461/07
3 Ss 461/07Obergericht05.11.2007
Regest
Liegt bei einem Angeklagten ein (unbehandeltes) ADHS vor, so ist das Tatgericht jedenfalls bei Vorliegen weiterer Umstände, wie einem festgestellten "aufbrausendem Wesen" oder "leichtem Kontrollverlust" etc. dazu gedrängt, im Urteil die Schuldfähigkeit des Verurteilten zu erörtern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 461/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-05
Aktenzeichen: 3 Ss 461/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1105.3SS461.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 20, 21; StPO § 261
Leitsätze
Liegt bei einem Angeklagten ein (unbehandeltes) ADHS vor, so ist das Tatgericht jedenfalls bei Vorliegen weiterer Umstände, wie einem festgestellten "aufbrausendem Wesen" oder "leichtem Kontrollverlust" etc. dazu gedrängt, im Urteil die Schuldfähigkeit des Verurteilten zu erörtern.
Tenor
- Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
a) im Schuld- und Einzelstrafenausspruch soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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