29 W 70/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-30, 29 W 70/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 W 70/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-30
Aktenzeichen: 29 W 70/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1030.29W70.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gegenstandswert: 16.950.- € (§ 42 Abs. 1, 5 GKG).
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