23 W 57/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-30, 23 W 57/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-30, 23 W 57/07
23 W 57/07Obergericht30.10.2007
Regest
Beruht die Kostenausgleichung auf dem Ansatz einer unzutreffenden Berechnungsgröße kann das Interesse an einem gerechten Ergebnis eine Abänderung der Kostenfestsetzung zu Gunsten des nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten (weiteren) Kostengläubigers im Wege einer Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 57/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-30
Aktenzeichen: 23 W 57/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1030.23W57.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 103, 104, 106, 319 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Beruht die Kostenausgleichung auf dem Ansatz einer unzutreffenden Berechnungsgröße kann das Interesse an einem gerechten Ergebnis eine Abänderung der Kostenfestsetzung zu Gunsten des nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten (weiteren) Kostengläubigers im Wege einer Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss sowie der zu Gunsten des Beklagten zu 1) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 25. Januar 2007 werden aufgehoben und im Wege der Berichtigung wie folgt neu gefasst.
Auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 13. Dezember 2006 sind von dem Kläger an Kosten:
a)
2.959,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2006 an den Beklagten zu 1),
b)
2.325,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2006 an die Beklagte zu 2)
zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR trägt die Beklagte zu 2).
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