3 Ss 437/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-22, 3 Ss 437/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-22, 3 Ss 437/07
3 Ss 437/07Obergericht22.10.2007
Regest
Die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe verstößt gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Zahl der Tagessätze die Dauer der früheren Freiheitsstrafe übersteigt und wenn nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Angeklagten eine Vollstreckung der Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe höchst wahrscheinlich ist,.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 437/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-22
Aktenzeichen: 3 Ss 437/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1022.3SS437.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 331 Abs. 1; 354 Abs. 1 analog
Leitsätze
Die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe verstößt gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Zahl der Tagessätze die Dauer der früheren Freiheitsstrafe übersteigt und wenn nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Angeklagten eine Vollstreckung der Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe höchst wahrscheinlich ist,.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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