3 Ws 598/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 3 Ws 598/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 3 Ws 598/07
3 Ws 598/07Obergericht16.10.2007
Regest
In Polen erlittene Auslieferungshaft wird grds. im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die einen abweichenden Anrechnungsmaßstab rechtfertigen. Bei der Bemessung des Anrechnungsmaßstabs ist eine Gesamtbetrachtung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung geboten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 598/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-16
Aktenzeichen: 3 Ws 598/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.3WS598.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 51 Abs. 4; StPO § 450a
Leitsätze
In Polen erlittene Auslieferungshaft wird grds. im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die einen abweichenden Anrechnungsmaßstab rechtfertigen.
Bei der Bemessung des Anrechnungsmaßstabs ist eine Gesamtbetrachtung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung geboten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).
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