Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 3 Ws 598/07

3 Ws 598/07Obergericht16.10.2007

Regest

In Polen erlittene Auslieferungshaft wird grds. im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die einen abweichenden Anrechnungsmaßstab rechtfertigen. Bei der Bemessung des Anrechnungsmaßstabs ist eine Gesamtbetrachtung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung geboten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 598/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-16

Aktenzeichen: 3 Ws 598/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.3WS598.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 51 Abs. 4; StPO § 450a

Leitsätze

In Polen erlittene Auslieferungshaft wird grds. im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die einen abweichenden Anrechnungsmaßstab rechtfertigen.

Bei der Bemessung des Anrechnungsmaßstabs ist eine Gesamtbetrachtung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung geboten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).

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