4 Ss OWi 328/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-29, 4 Ss OWi 328/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-29, 4 Ss OWi 328/07
4 Ss OWi 328/07Obergericht29.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 328/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-29
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 328/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0529.4SS.OWI328.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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