3 UF 338/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-22, 3 UF 338/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-22, 3 UF 338/06
3 UF 338/06Obergericht22.05.2007
Regest
Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 33b Abs. 5 EStG für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag resultiert (so genannter Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 338/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-22
Aktenzeichen: 3 UF 338/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0522.3UF338.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 33b Abs. 5 EStG für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag resultiert (so genannter Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Amtsgerichts - Familiengericht – H. zum Nachscheidungsunterhalt wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt
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für die Zeit vom 03.03. bis zum 31.12.2007 in Höhe von monatlich 127,58 €, davon 25,62 € Altersvorsorgeunterhalt und 101,96 € Elementarunterhalt, und
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für die Zeit ab dem 01.01.2008 in Höhe von monatlich 282,94 €, davon 56,94 € Altersvorsorgeunterhalt und 226,--€ Elementarunterhalt,
zu zahlen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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