4 Ss 153/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-02, 4 Ss 153/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-02, 4 Ss 153/07
4 Ss 153/07Obergericht02.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 153/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-02
Aktenzeichen: 4 Ss 153/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0502.4SS153.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte schuldig ist der
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ergänzend angewendete Vorschrift: § 27 StGB.
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