Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-26, 27 U 7/07

27 U 7/07Obergericht26.04.2007

Regest

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, der die Gesellschaft wirksam nach außen vertritt, wirksam zu ihrem Organ bestellt und im Handelsregister eingetragen und auch nicht lediglich "Strohmann" ist, unterliegt unbeschadet seiner Bezeichnung als Arbeitsvertrag den Regeln des Gesellschaftsrechts und nicht denen des Arbeitsrechts. Auch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen steht dem nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 7/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-26

Aktenzeichen: 27 U 7/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0426.27U7.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 35, 46 GmbHG

Leitsätze

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, der die Gesellschaft wirksam nach außen vertritt, wirksam zu ihrem Organ bestellt und im Handelsregister eingetragen und auch nicht lediglich "Strohmann" ist, unterliegt unbeschadet seiner Bezeichnung als Arbeitsvertrag den Regeln des Gesellschaftsrechts und nicht denen des Arbeitsrechts. Auch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen steht dem nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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