Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-12, 27 U 190/06

27 U 190/06Obergericht12.04.2007

Regest

1. Der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der unwirksamen Veräußerung eines Kommanditanteils stehen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegen. 2. Gewinne, die dem Erwerber des Kommanditanteils für die Zeit vor Aufdeckung seiner fehlerhaften Gesellschafterstellung zugeflossen sind, sind ihm steuerrechtlich in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zuzurechnen. Hierauf gezahlte Steuern wirken sich mindernd auf seine Bereicherung aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 190/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-12

Aktenzeichen: 27 U 190/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0412.27U190.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 705 ff., 812, 818 Abs. 3 BGB

Leitsätze

Der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der unwirksamen Veräußerung eines Kommanditanteils stehen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegen.

Gewinne, die dem Erwerber des Kommanditanteils für die Zeit vor Aufdeckung seiner fehlerhaften Gesellschafterstellung zugeflossen sind, sind ihm steuerrechtlich in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zuzurechnen. Hierauf gezahlte Steuern wirken sich mindernd auf seine Bereicherung aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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