Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-19, 2 Ss 50/07

2 Ss 50/07Obergericht19.03.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 50/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-19

Aktenzeichen: 2 Ss 50/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0319.2SS50.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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