2 Ss 50/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-19, 2 Ss 50/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 50/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-19
Aktenzeichen: 2 Ss 50/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0319.2SS50.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.