Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-13, 3 Ws 67/08

3 Ws 67/08Obergericht13.03.2007

Regest

Das tatrichterliche Urteil muss erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des eingeschränkten Wertes eines sog. wiederholten Wiedererkennens des Angeklagten nach einer vorangegangenen Einzellichtbildvorlage bewusst war und deutlich machen und darlegen, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zeuge beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 67/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-13

Aktenzeichen: 3 Ws 67/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0313.3WS67.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 261, 267

Leitsätze

Das tatrichterliche Urteil muss erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des eingeschränkten Wertes eines sog. wiederholten Wiedererkennens des Angeklagten nach einer vorangegangenen Einzellichtbildvorlage bewusst war und deutlich machen und darlegen, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zeuge beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert hat.

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

  2. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist durch die Entscheidung zu Ziff. 1) gegenstandslos.

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