27 U 137/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-01, 27 U 137/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-01, 27 U 137/06
27 U 137/06Obergericht01.03.2007
Regest
Unterlassenes Einschreiten gegen sexuelle Belästigungen von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer kann grundsätzlich eine die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigende Pflichtverletzung darstellen. Es bedarf jedoch einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 137/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-01
Aktenzeichen: 27 U 137/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0301.27U137.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 35 GmbHG, § 626 BGB
Leitsätze
Unterlassenes Einschreiten gegen sexuelle Belästigungen von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer kann grundsätzlich eine die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigende Pflichtverletzung darstellen. Es bedarf jedoch einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
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