Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-15, 9 W 9/07

9 W 9/07Obergericht15.02.2007

Regest

Die Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO, die nach Klagerücknahme die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten "aus einem anderen Grund" erlaubt, betrifft grundsätzlich nur die Fälle des § 93 d ZPO (insoweit Übernahme von BGH NJW 2004, 223). Ein solcher "anderer Grund" ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Beklagte erstmals im Rechtsstreit einen Sachverhalt vorträgt, dessen vorherigen Kenntnis den Kläger von der Erhebung der Klage abgehalten hätte. Die Frage einer analogen Anwendung von § 93 d ZPO bleibt offen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 9/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-15

Aktenzeichen: 9 W 9/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0215.9W9.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 269 Abs. 3, S. 2, 93 d ZPO

Leitsätze

Die Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO, die nach Klagerücknahme die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten "aus einem anderen Grund" erlaubt, betrifft grundsätzlich nur die Fälle des § 93 d ZPO (insoweit Übernahme von BGH NJW 2004, 223). Ein solcher "anderer Grund" ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Beklagte erstmals im Rechtsstreit einen Sachverhalt vorträgt, dessen vorherigen Kenntnis den Kläger von der Erhebung der Klage abgehalten hätte. Die Frage einer analogen Anwendung von § 93 d ZPO bleibt offen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dessen Streitwert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

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