Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-01, 5 U 213/00

5 U 213/00Obergericht01.02.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 213/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-01

Aktenzeichen: 5 U 213/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0201.5U213.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.6.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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