10 UF 112/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-11, 10 UF 112/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-11, 10 UF 112/07
10 UF 112/07Obergericht11.01.2007
Regest
Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 112/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-11
Aktenzeichen: 10 UF 112/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0111.10UF112.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: § 1618 BGB
Leitsätze
Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 5.4.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes D in den Nachnamen U ersetzt wird.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.
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