19 U 48/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-02, 19 U 48/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-02, 19 U 48/06
19 U 48/06Obergericht02.01.2007
Regest
Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 48/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-02
Aktenzeichen: 19 U 48/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0102.19U48.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 23, 32, 33 RV G, 45 GKG
Leitsätze
Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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