23 W 245/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-28, 23 W 245/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-28, 23 W 245/06
23 W 245/06Obergericht28.12.2006
Regest
Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 245/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-28
Aktenzeichen: 23 W 245/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.23W245.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 50 Abs. 1, 103 Abs. 1 ZPO.
Leitsätze
Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pro-zessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1.472,03 Euro.
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