19 W 21/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-28, 19 W 21/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-28, 19 W 21/06
19 W 21/06Obergericht28.12.2006
Regest
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 21/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-28
Aktenzeichen: 19 W 21/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.19W21.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 492, 411 397 ZPO
Leitsätze
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 25.04.2006 insoweit, als er das selbstständige Beweisverfahren für beendet erklärt, aufgehoben.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 € festgesetzt.
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