Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-28, 19 W 21/06

19 W 21/06Obergericht28.12.2006

Regest

Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 21/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-28

Aktenzeichen: 19 W 21/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.19W21.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 492, 411 397 ZPO

Leitsätze

Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 25.04.2006 insoweit, als er das selbstständige Beweisverfahren für beendet erklärt, aufgehoben.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 € festgesetzt.

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