2 Ss OWi 687/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-05, 2 Ss OWi 687/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-05, 2 Ss OWi 687/06
2 Ss OWi 687/06Obergericht05.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 687/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-05
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 687/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1205.2SS.OWI687.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 12. Juli 2006 gewährt.
Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 05. September 2006 ist gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
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