Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-30, 3 U 227/05

3 U 227/05Obergericht30.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 227/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-30

Aktenzeichen: 3 U 227/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0830.3U227.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 14.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge­fasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem je­weiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2001 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 368,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09.11.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Bauch­deckenplastik vom 21.09.1999 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch über­gehen wird.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte 22 % und die Klägerin 78 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 18 % und die Klägerin 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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