19 U 39/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-29, 19 U 39/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-29, 19 U 39/06
19 U 39/06Obergericht29.08.2006
Regest
Die Verabredung eines regelmäßigen Hol- und Bringdienstes für hochpreisige Medikamente zwischen einer Apotheke und einer Arztpraxis verstößt gegen das sogenannte Ärztebevorzugungsverbot nach § 11 ApoG. Der Kaufvertrag über eine Apotheke, kann sittenwidrig sein, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass der Käufer die berufsrechtswidrige Praxis fortsetzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 39/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-29
Aktenzeichen: 19 U 39/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0829.19U39.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 138 Abs. 1 BGB, §§ 11, 12 ApoG
Leitsätze
Die Verabredung eines regelmäßigen Hol- und Bringdienstes für hochpreisige Medikamente zwischen einer Apotheke und einer Arztpraxis verstößt gegen das sogenannte Ärztebevorzugungsverbot nach § 11 ApoG.
Der Kaufvertrag über eine Apotheke, kann sittenwidrig sein, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass der Käufer die berufsrechtswidrige Praxis fortsetzt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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