3 Ss OWi 308/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-24, 3 Ss OWi 308/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-24, 3 Ss OWi 308/06
3 Ss OWi 308/06Obergericht24.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 308/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-24
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 308/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0824.3SS.OWI308.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Sache wird gem. § 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Dies ist eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
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