27 U 53/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-15, 27 U 53/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-15, 27 U 53/06
27 U 53/06Obergericht15.08.2006
Regest
1. Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird. 2. Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 53/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-15
Aktenzeichen: 27 U 53/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0815.27U53.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 121 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird.
Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten.
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 20. Juli 2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen.
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