Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-14, 4 W 98/06

4 W 98/06Obergericht14.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 98/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-14

Aktenzeichen: 4 W 98/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0814.4W98.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Juli 2006 zurückgewiesen. Die Wertfestsetzung entspricht den vom Senat in vergleichbaren Fällen von Verletzungen der gesetzlich vorgeschriebenen und verbraucherschützenden Regelungen mit durchschnittlichem Angriffsfaktor angesetzten Streitwerten. Solche Verletzungen haben wegen ihrer Verbreitung im Internet und zugleich auch wegen der Gefahr der Nachahmung eine erhebliche Bedeutung für den Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb. Dabei geht es hier um eine fehlerhafte Belehrung über die Ausübung des Rückgaberechtes in zweifacher Hinsicht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 Abs. 3 GKG).

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